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96/06/0247•Verwaltungsgerichtshof 96/06/0247
96/06/0247Verwaltungsgerichtshof20.11.1997
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6 Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Gutachten rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 14.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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