Verwaltungsgerichtshof 96/06/0247

96/06/0247Verwaltungsgerichtshof20.11.1997

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6 Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Gutachten rechtliche Beurteilung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/06/0247

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 14.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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