Verwaltungsgerichtshof 96/06/0273

96/06/0273Verwaltungsgerichtshof20.11.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/06/0273

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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