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96/06/0284•Verwaltungsgerichtshof 96/06/0284
96/06/0284Verwaltungsgerichtshof24.04.1997
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Parteistellung Parteienantrag Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Verfahrensrecht AVG
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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