Verwaltungsgerichtshof 96/06/0284

96/06/0284Verwaltungsgerichtshof24.04.1997

Regest

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Parteistellung Parteienantrag Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Verfahrensrecht AVG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/06/0284

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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