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96/07/0125•Verwaltungsgerichtshof 96/07/0125
96/07/0125Verwaltungsgerichtshof21.11.1996
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel
Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (teilweise Aufhebung des Bewertungsplanes N) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides (teilweise Aufhebung des Zusammenlegungsplanes N.) richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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