Verwaltungsgerichtshof 96/07/0223

96/07/0223Verwaltungsgerichtshof11.09.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/07/0223

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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