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96/07/0238•Verwaltungsgerichtshof 96/07/0238
96/07/0238Verwaltungsgerichtshof11.09.1997
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweismittel Sachverständigenbeweis Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Sachverhalt Beweiswürdigung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen der Republik Österreich S 9.765,-- und der mitbeteiligten Partei S 29.496,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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