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96/08/0074•Verwaltungsgerichtshof 96/08/0074
96/08/0074Verwaltungsgerichtshof18.11.1997
Ermessen Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Kosten von
S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag, gemäß Art. 177 EGV das Verfahren zu unterbrechen und dem EuGH näher bezeichnete Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorzulegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
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