Verwaltungsgerichtshof 96/09/0011

96/09/0011Verwaltungsgerichtshof29.10.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/09/0011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seiner Punkte 6.)

1. Fall und 17.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen, d.h. hinsichtlich der Punkte 1.) - 5.),

6. ) 2. Fall, 7.) - 16.) und 18.) - 22.), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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