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96/09/0136•Verwaltungsgerichtshof 96/09/0136
96/09/0136Verwaltungsgerichtshof15.04.1998
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.415,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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