Verwaltungsgerichtshof 96/09/0200

96/09/0200Verwaltungsgerichtshof09.09.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/09/0200

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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