Verwaltungsgerichtshof 96/10/0006

96/10/0006Verwaltungsgerichtshof28.04.1997

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/10/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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