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96/10/0049•Verwaltungsgerichtshof 96/10/0049
96/10/0049Verwaltungsgerichtshof28.04.1997
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 330/1990, in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG sowie § 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften (in der Folge: Anerkennungsgesetz), aufgetragen, über den Antrag der Beschwerdeführer auf Anerkennung als Religionsgesellschaft binnen a c h t Wochen, unter Zugrundelegung nachstehend festlegter Rechtsanschauung zu entscheiden:
Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat - sofern nicht eine Verordnung erlassen wird - bescheidmäßig über das Anerkennungsbegehren der Beschwerdeführer abzusprechen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 5.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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