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96/10/0152•Verwaltungsgerichtshof 96/10/0152
96/10/0152Verwaltungsgerichtshof04.11.1996
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen, also bezüglich des Beseitigungsauftrages, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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