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96/10/0192•Verwaltungsgerichtshof 96/10/0192
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 21. April 1995, Zl. 6-A/94, betreffend Voranschlag der Hauptschulgemeinde M für das Jahr 1995 und Vorschreibung der Schulumlagen, abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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