Verwaltungsgerichtshof 96/11/0180

96/11/0180Verwaltungsgerichtshof18.11.1997

Regest

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/11/0180

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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