Verwaltungsgerichtshof 96/11/0274

96/11/0274Verwaltungsgerichtshof18.11.1997

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/11/0274

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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