Verwaltungsgerichtshof 96/12/0016

96/12/0016Verwaltungsgerichtshof24.04.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/12/0016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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