Verwaltungsgerichtshof 96/12/0033

96/12/0033Verwaltungsgerichtshof17.09.1997

Regest

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/12/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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