Verwaltungsgerichtshof 96/12/0367

96/12/0367Verwaltungsgerichtshof17.09.1997

Regest

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/12/0367

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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