Verwaltungsgerichtshof 96/13/0002

96/13/0002Verwaltungsgerichtshof31.03.1998

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/13/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.1998

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Abspruch über Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1986, 1987 und 1988 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen, somit im Umfang der Bekämpfung des angefochtenen Bescheides auch in seinem Abspruch über Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1985 und 1989, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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