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96/13/0002•Verwaltungsgerichtshof 96/13/0002
96/13/0002Verwaltungsgerichtshof31.03.1998
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Abspruch über Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1986, 1987 und 1988 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen, somit im Umfang der Bekämpfung des angefochtenen Bescheides auch in seinem Abspruch über Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1985 und 1989, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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