Verwaltungsgerichtshof 96/13/0070

96/13/0070Verwaltungsgerichtshof17.09.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/13/0070

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Kalenderjahre 1989 bis 1993 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen (betreffend das Kalenderjahr 1988) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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