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96/13/0189•Verwaltungsgerichtshof 96/13/0189
96/13/0189Verwaltungsgerichtshof22.04.1998
Ermessen
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Abspruch über die Feststellung von Einkünften sowie Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1986 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen, somit in der Bekämpfung der Absprüche des angefochtenen Bescheides über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften sowie Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1985, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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