Verwaltungsgerichtshof 96/15/0068

96/15/0068Verwaltungsgerichtshof20.11.1997

Regest

Ermessen Ermessen VwRallg8

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/15/0068

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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