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96/16/0178•Verwaltungsgerichtshof 96/16/0178
96/16/0178Verwaltungsgerichtshof12.11.1997
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7 Zeitbezogenheit der Abgaben
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Pasching Aufwendungen in Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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