Verwaltungsgerichtshof 96/16/0178

96/16/0178Verwaltungsgerichtshof12.11.1997

Regest

Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7 Zeitbezogenheit der Abgaben

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/16/0178

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.1997

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Pasching Aufwendungen in Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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