Verwaltungsgerichtshof AW 96/17/0030

AW 96/17/0030Verwaltungsgerichtshof20.05.1996

Regest

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger Nachteil

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof AW 96/17/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.1996

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch für einen Zeitraum von vier Wochen nach Zustellung der das Beschwerdeverfahren erledigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zuzuerkennen, wird abgewiesen.

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