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96/19/0181•Verwaltungsgerichtshof 96/19/0181
96/19/0181Verwaltungsgerichtshof21.05.1997
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 ortsübliche Unterkunft Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ortsübliche Unterkunft
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
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