Verwaltungsgerichtshof 96/19/0216

96/19/0216Verwaltungsgerichtshof15.09.1997

Regest

Ermessen Ermessen VwRallg8

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/19/0216

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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