Verwaltungsgerichtshof 96/19/0608

96/19/0608Verwaltungsgerichtshof19.09.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/19/0608

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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