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96/19/1021•Verwaltungsgerichtshof 96/19/1021
1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Der zweitangefochtene Bescheid Zl. 304.990/3-III/11/96 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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