Verwaltungsgerichtshof 96/19/1224

96/19/1224Verwaltungsgerichtshof15.09.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/19/1224

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

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