Verwaltungsgerichtshof 96/19/1565

96/19/1565Verwaltungsgerichtshof19.09.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/19/1565

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Stempelgebührenaufwand wird abgewiesen.

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