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96/20/0357•Verwaltungsgerichtshof 96/20/0357
96/20/0357Verwaltungsgerichtshof06.11.1997
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Verhältnis zu anderen Normen und Materien
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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