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96/20/0482•Verwaltungsgerichtshof 96/20/0482
96/20/0482Verwaltungsgerichtshof06.11.1997
Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz
Der angefochtene Bescheid vom 30. Oktober 1995 betreffend Asylgewährung wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Verfahren über die damit gegenstandslos gewordene Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird eingestellt.
3. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- (betreffend das Verfahren 96/20/0642) und
S 12.800,-- (betreffend das Verfahren 96/20/0482) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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