Verwaltungsgerichtshof 96/20/0631

96/20/0631Verwaltungsgerichtshof18.09.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/20/0631

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen von insgesamt S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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