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96/21/0306•Verwaltungsgerichtshof 96/21/0306
96/21/0306Verwaltungsgerichtshof24.04.1998
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoferne aufgehoben, als der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 37 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes unzulässig ist, abgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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