Verwaltungsgerichtshof 96/21/0306

96/21/0306Verwaltungsgerichtshof24.04.1998

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/21/0306

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1998

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoferne aufgehoben, als der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 37 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes unzulässig ist, abgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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