Verwaltungsgerichtshof 96/21/0365

96/21/0365Verwaltungsgerichtshof10.09.1997

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Sachverhalt Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/21/0365

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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