Verwaltungsgerichtshof 96/21/0489

96/21/0489Verwaltungsgerichtshof06.05.1998

Regest

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/21/0489

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.1998

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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