Verwaltungsgerichtshof 96/21/0750

96/21/0750Verwaltungsgerichtshof13.11.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 96/21/0750

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.1996

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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