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97/01/0630•Verwaltungsgerichtshof 97/01/0630
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I (betreffend den Erstbeschwerdeführer) im Kostenausspruch insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als der Erstbeschwerdeführer zu einem S 2.871,-- übersteigenden Kostenersatz verpflichtet wurde.
In seinem Spruchpunkt II (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) wird der angefochtene Bescheid, soweit damit festgestellt wurde, daß eine Verletzung von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinienverordnung nicht gegeben sei, und im Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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