Verwaltungsgerichtshof 97/01/0822

97/01/0822Verwaltungsgerichtshof22.04.1998

Regest

Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/01/0822

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1998

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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