Verwaltungsgerichtshof 97/02/0235

97/02/0235Verwaltungsgerichtshof05.09.1997

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/02/0235

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die verhängte Strafe sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz von Kosten des (erstinstanzlichen) Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen - sohin in Ansehung des Schuldspruches - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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