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97/02/0235•Verwaltungsgerichtshof 97/02/0235
97/02/0235Verwaltungsgerichtshof05.09.1997
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die verhängte Strafe sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz von Kosten des (erstinstanzlichen) Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen - sohin in Ansehung des Schuldspruches - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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