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97/02/0304•Verwaltungsgerichtshof 97/02/0304
Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Land Niederösterreich hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.
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