Verwaltungsgerichtshof 97/02/0399

97/02/0399Verwaltungsgerichtshof25.11.1997

Regest

Mängel im Spruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/02/0399

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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