Verwaltungsgerichtshof 97/02/0527

97/02/0527Verwaltungsgerichtshof28.04.1998

Regest

Grundsatz der Unbeschränktheit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/02/0527

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1998

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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