Verwaltungsgerichtshof 97/03/0018

97/03/0018Verwaltungsgerichtshof14.05.1997

Regest

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/03/0018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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