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97/03/0021•Verwaltungsgerichtshof 97/03/0021
97/03/0021Verwaltungsgerichtshof14.05.1997
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere Delikte
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 2 KFG 1967 (Spruchpunkt 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) in Ansehung des Ausspruches über die Strafe einschließlich der damit verbundenen Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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