Verwaltungsgerichtshof 97/03/0047

97/03/0047Verwaltungsgerichtshof05.11.1997

Regest

Änderung der Zuständigkeit Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/03/0047

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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