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97/03/0047•Verwaltungsgerichtshof 97/03/0047
97/03/0047Verwaltungsgerichtshof05.11.1997
Änderung der Zuständigkeit Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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