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97/03/0095•Verwaltungsgerichtshof 97/03/0095
97/03/0095Verwaltungsgerichtshof24.09.1997
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel
I. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 StVO 1960 abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs. 2 lit. b und § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960 einschließlich der darauf entfallenden Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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