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97/03/0105•Verwaltungsgerichtshof 97/03/0105
97/03/0105Verwaltungsgerichtshof05.11.1997
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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