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97/03/0110•Verwaltungsgerichtshof 97/03/0110
97/03/0110Verwaltungsgerichtshof24.09.1997
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Punktes 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einschließlich der Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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